Mitgliedschaft

1. Allgemein

2. Heute in Altena

3. Geschichte

3.1. Die Mitgliedschaft seit 1950

3.2. Der Mitgliedsbeitrag

 

 

zu 1.: Allgemein

Ein konstitutiver Bestandteil eines Kollegialorgans (zum Beispiel eines Vereins, einer Akademie oder eines Parlaments) bezeichnet man im engeren Sinne, als "Mitglied". Mitglied können natürliche oder auch als juristische Personen sein.

 

 

zu 2.: Heute in Altena

Heute darf jeder männliche Bürger, der das 16. Lebensjahr erreicht hat, der Friedrich-Wilhelms-Gesellschaft beitreten. Nötig ist dazu lediglich das Ausfüllen eines Mitgliedsantrags → z.B. im Onlineverfahren.

 

Schützenmütze und Schützenzeichen werden nicht mehr zugeschickt. Sie können im Altenaer Einzelhandel käuflich erworben werden. Die Mitgliedskarte, die Schützenmarke und das Festabzeichen erhält man beim Kassierer seines Zuges.

 

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Statuten der Friedrich-Wilhelms-Gesellschaft regeln den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft in den Paragraphen Nr. 4 + Nr. 5

 

Ergänzungen:

  • Frauen können keine Mitgliedschaft erwerben, zu gesellschaftlichen Anlässen sind sie jedoch herzlich willkommen.
  • Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.
  • Als Nachweis, dass der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde, erhält der Schütze eine Schützenmarke, die in die Mitgliedskarte geklebt werden kann. Die Mitgliedskarte mit aktueller Schützenmarke gilt als Eintrittskarte ins Festzelt.
  • Der Mitgliedsbeitrag lag im Jahr 2018 bei EUR 14,- pro Jahr. Im Festjahr kommen EUR 8,- für das Festabzeichen hinzu.
  • Vorstandsmitglieder zahlen einen höheren Jahresbeitrag.
  • Langjährige treue Mitglieder werden mit der Pott-Jost-Medaille ausgezeichnet.
  • Am 30.05.2018 hatte die FWG insgesamt 2.250 Mitglieder.

 

 

zu 3.: Geschichte

Nadine Hampel schreibt 2010 in ihrem Buch "Das Schützenfest als kultureller Sonderfall":

Überprüfung der Kampfkünste

Am Anfang der Struktur eines Vereins steht natürlich die Aufnahme in den selbigen. Die Aufnahme in die Schützengesellschaft hat sich mit der Zeit und der allgemeinen Gesellschaft verändert. Zu Beginn bestand das zentrale Aufnahmekriterium in den Schießkünsten des jeweiligen Anwärters. Trotzdem wurde nicht jeder aufgenommen, der sich bemühte. In der Wehrvereinigung, die der Gesellschaft vorausging, konnte sich jeder engagieren, sobald es sich aber um die Gesellschaft handelte, die nur ab und zu die Verteidigung der Stadt übernehmen musste, wurde nur nach Bedarf einberufen. Meist entschied der Bürgermeister zusammen mit den Scheffen der Gesellschaft, wie viele Schützen gebraucht und welche Anwärter ausgewählt werden.

Die nächste Stufe der Aufnahmekriterien, die die Einberufung ablöste, bildete ein Beweisen der Künste und Kräfte. Prüfungen mussten bestanden werden, an der Waffe, am Degen und im körperlichen Kampf. Um junge Männer besser auf diese Prüfungen vorzubereiten, wurde eine Junggesellen-Schützengesellschaft gegründet, aus der wiederum Junggesellen in die Gesellschaft der Älteren aufsteigen konnten. Die Hauptaufgabe der jungen Schützen war es außerdem, bei den Festen das Gelage zu bedienen. Heute gibt es so etwas wie eine gesonderte Jungschützengesellschaft nicht mehr.

 

 

Auswahlkriterien

Nachdem die Zeiten, in denen die Bürger ihre Stadt von Zeit zu Zeit selbst verteidigen mussten, zu Ende waren, konnte nahezu jeder männliche, christliche Bürger eintreten, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte war. Juden war die Mitgliedschaft allgemein bis 1825 nicht gestattet, doch selbst 1833 wurde ein Gesuch, einen jüdischen Mitbürger aufzunehmen, abgelehnt, da Auswärtigen und Juden allgemein noch keine Bürgerrechte zugesprochen wurden.

 

Um eine Mitgliedschaft zu erwerben, musste ein Antrag gestellt und das Schützenzeichen bezahlt werden. Wurde dem Antragsteller das silberne Zeichen oder später die Mütze zugesandt, so war er vollwertiges Mitglied.

 

Die Gesellschaft konnte auch von sich aus Mitgliedschaften verleihen, so wurde zum Beispiel dem Freiherrn vom Stein, seinerzeit preußischer Reformer, eine Ehrenmitgliedschaft verliehen.

 

 

Ausschlusskriterien

Natürlich gab es auch Umstände, unter denen Anwärter nicht beitreten durften. Während 1825 Tagelöhner und Fabrikarbeiter vom Fest ausgeschlossen und diesen auch keine Mitgliedschaft genehmigt wurde, blieben ebenso Juden und Auswärtige ausgeschlossen. Es gab außerdem Erlassungen, die generell zulässigen Mitgliedern eine Aufnahme nicht gestattete oder einen Grund bildeten, Mitglieder der Gesellschaft wieder zu verweisen. Strafanzeigen oder anderweitige, rufschädigende Vergehen wurden keinesfalls geduldet, ebenso machte ein Verstoß oder eine Übertretung der Drahtordnung eine Mitgliedschaft unmöglich, ein derartiges Problem führte sogar zum direkten Ausschluss.

 

Die Drahtordnung war verfasst worden, um Altenas größte und nahezu einzige Industrie zu schützen. Wer sich ihr verpflichtet erklärte, vereidigte sich, die Kunst des Drahtziehens nicht nach außen zu verraten, um die Monopolstellung Altenas zu gewährleisten.

 

 

Vererbte Mitgliedschaft

Bei der Antragstellung wurden Söhne von Schützen, die sich als Mitglied bewährten hatten, bevorzugt. Außerdem gab es solche, die das Schützenzeichen geerbt hatten und nun die Ehre ihrer Väter, Großväter etc. fortzuführen gedachten. Sie mussten sich keiner weiteren Prüfung unterziehen.

 

 

zu 3.1.: Die Mitgliedschaft seit 1950

1950 wurde bezüglich der Mitgliedschaften folgendes in den Statuten festgelegt:

 

(1) Alle Bürger Altenas und ihre hier wohnenden, über 18 Jahre alten Söhne, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, können sich bei einem Scheffen oder Zugführer der Friedrich-Wilhelms-Gesellschaft als Mitglied melden.

 

In die Schützenrolle werden sie nach Prüfung des Vorstands eingetragen. Die Prüfung hat sich auf die genannten Voraussetzungen und darauf zu beschränken, ob die Anwärter aus einem anderen, dem Vorstand bekannten Grunde, etwa der Mitgliedschaft unwürdig sind.

 

 

zu 3.2.: Der Mitgliedsbeitrag

Vor 1887 finanzierten die Schützen ihre Feste durch die Zinsen ihres Kapitals, durch die Verpachtung des Bungern, Aufnahmegebühren neuer Schützen und die Strafgelder des Brüchtegeding.

 

Für das Schützenfest 1887 reichten diese Einnahmen nicht mehr aus, um die gestiegenen Kosten zu decken.

 

Daher wurde am 05. Mai 1887 beschlossen, dass von jedem Schützen einen Jahresbeitrag von 50 Pfennig erhoben wird, um eine Finanzierung der Festkosten auf festere Beine zu stellen.

 

Den aktuellen Mitgliedsbeitrag entnehmen Sie bitte der Homepage der FWG.

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Christian Klimpel / 2020; Mailto: christian.klimpel@gmx.de

 

Quellen:

- Archiv der FWG

- Wilhelm Simons; Altena und seine Schützen; 1967

- Nadine Hampel; Das Schützenfest als kultureller Sonderfall; 2010

- www.wikipedia.de

 

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